(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben.
2Dabei hat er anatomische Gegebenheiten, physiologische Gegebenheiten, histologische Gegebenheiten, hygienische Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, materialtechnische Gesichtspunkte, technische Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte, soziale Gesichtspunkte sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen.
3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) 1Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Zahntechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
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