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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Zahntechniker-Handwerk – ZahntechMstrV

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(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten im Zahntechniker-Handwerk meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.

Ersetzt V 7110-3-173 v. 8.5.2007 I 687 (ZahntechMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25