ZahnmedAusbV
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten – ZahnmedAusbV
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§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1
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Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ und
2.
„Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“.
Ersetzt V 806-21-1-287 v. 4.7.2001 I 1492 (ZahnmedAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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