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Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten – ZahnmedAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2

1.„Durchführen von Hygienemaß-
nahmen und Aufbereiten von
Medizinprodukten“


mit 25 Prozent,
2.„Empfangen und Aufnehmen von
Patientinnen und Patienten“

mit 10 Prozent,
3.„Assistieren bei und Dokumentieren
von zahnärztlichen Maßnahmen“

mit 30 Prozent,
4.„Organisieren der Verwaltungs-
prozesse und Abrechnen von
Leistungen“


mit 25 Prozent sowie
5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
2

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Ersetzt V 806-21-1-287 v. 4.7.2001 I 1492 (ZahnmedAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25