Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Zahnmedizinischen Fachangestellten und der Zahnmedizinischen Fachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Ersetzt V 806-21-1-287 v. 4.7.2001 I 1492 (ZahnmedAusbV)