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Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte – Zahnärzte-ZV

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(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenzahnärztliche Vereinigung neben dem Zahnarztregister die Registerakten.

(2) Das Zahnarztregister erfaßt

a)
die zugelassenen Zahnärzte,
b)
Zahnärzte, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben.
(3) Diese Verordnung gilt für medizinische Versorgungszentren und die dort und bei Vertragszahnärzten angestellten Zahnärzte entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.3.2024 I Nr. 101
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25