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Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte – Zahnärzte-ZV

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(1) Das Zahnarztregister muß die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Zahnarztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind.

(2) Das Zahnarztregister ist nach dem Muster der Anlage zu führen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.3.2024 I Nr. 101
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26