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Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAGAnzV

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(1) 1Den Anzeigen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Angaben über das Unternehmen, für das die Tätigkeit ausgeübt wird, über den Beginn und die Beendigung der Tätigkeit, über die Art der Tätigkeit, und über die zeitliche Beanspruchung für die Tätigkeit beizufügen.
2Für die Angaben ist das Formular gemäß Anlage 5 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) 1Den Anzeigen nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Angaben über die Übernahme, die Veränderung der Höhe, die Aufgabe einer Beteiligung, über das Unternehmen an dem die Beteiligung besteht, und über die Beteiligungsquote beizufügen.
2Für die Angaben ist das Formular gemäß Anlage 6 dieser Verordnung zu verwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.11.2022 I 2087
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25