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ZAG-Anzeigenverordnung – ZAGAnzV

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Den Anzeigen nach § 28 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist eine Beschreibung der wesentlichen Änderungen bei der Sicherung der Geldbeträge bzw. der Absicherung für den Haftungsfall einschließlich der Entwürfe der künftig geltenden Verträge beizufügen sowie das beabsichtigte Datum des Inkrafttretens der Änderung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.11.2022 I 2087
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26