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Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien – YUGStrGHG

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(1) Rechtshilfe kann durch Vollstreckung einer rechtskräftigen, vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe geleistet werden.

(2) Auf die nach den Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 übernommenen Fälle der Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe finden die §§ 41, 42, 46 Absatz 1 des IStGH-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass zeitige Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren vollstreckt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.12.2019 I 2128
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25