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Bekanntmachung über den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Persien – WZIRNBek

1Unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 437) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in Persien deutsche Warenbezeichnungen in demselben Umfang wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutze zugelassen werden.


2Der Reichsminister der Justiz

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26