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Bekanntmachung über den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Persien – WZIRNBek

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

1Unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 437) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in Persien deutsche Warenbezeichnungen in demselben Umfang wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutze zugelassen werden.


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2Der Reichsminister der Justiz

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25