(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
1Unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 437) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in Persien deutsche Warenbezeichnungen in demselben Umfang wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutze zugelassen werden.
2Der Reichsminister der Justiz