(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
1Unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 445) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in Haiti deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfang wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutze zugelassen werden.
2Der Reichsminister der Justiz