1Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird nachstehend ein in der Französischen Zone von Marokko für Ausfuhrwaren eingeführtes amtliches Gewährzeichen bekanntgemacht: 2(Inhalt: nicht darstellbares Gewährzeichen,Fundstelle: 3RGBl. 4II 1939, 949)Der Reichsminister der Justiz