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Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über ein amtliches Gewährzeichen – WZGBek 1939-07-28

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

1Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird nachstehend ein in der Französischen Zone von Marokko für Ausfuhrwaren eingeführtes amtliches Gewährzeichen bekanntgemacht:
2


(Inhalt: nicht darstellbares Gewährzeichen,

Fundstelle:
3RGBl.
4II 1939, 949)


Der Reichsminister der Justiz

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25