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Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über amtliche Prüf- und Gewährzeichen – WZGBek 1936-09-15

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1Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Schweiz, in Jugoslawien, in den Niederlanden und im Mandatsgebiet Libanon für bestimmte Waren eingeführt sind.


2Der Reichsminister der Justiz

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26