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Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über amtliche Prüf- und Gewährzeichen – WZGBek 1936-09-15

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

1Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Schweiz, in Jugoslawien, in den Niederlanden und im Mandatsgebiet Libanon für bestimmte Waren eingeführt sind.


1
2Der Reichsminister der Justiz

1(Fundstelle:
2RGBl.
3II 1936, 308)


(Inhalt: nicht darstellbare Prüf- und Gewährzeichen)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25