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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§4WienBek

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1Das gemeinsame Prüfzeichen besteht aus der Darstellung einer Waage und einer Zahl aus arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendstel anzeigt, reliefartig auf einem schraffierten Untergrund, umgeben von einem Schild, das die Art des Edelmetalls wie folgt anzeigt:


(Inhalt:
3Nicht darstellbare Prüfzeichen,

Fundstelle:
4BGBl. I 1974, 1067)

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26