print

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§4EUREKA/EFTABek

arrow_left arrow_right

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes werden nationale Kennzeichen bekanntgemacht, die

-
in Tunesien für die Konformität mit tunesischen Standards
eingeführt sind (Anlage 4).

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25