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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§4BELuaBek

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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen
- des Benelux-Markenamts (Anlage 7),
- des Benelux-Amts für Muster und Modelle (Anlage 8) und
- der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (Anlage 9)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Geändert durch Bek. vom 14.1.1992 I 224
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25