print

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§4APPABek

(+++ Textnachweis ab: 13. 6.1990 +++)

1Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, das Kennzeichen und die Flagge der

Vereinigung afrikanischer Erdölproduzenten
(Anlage)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

1
2Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. März 1989 (BGBl. I S. 657).

Der Bundesminister der Justiz

1Fundstelle:
2BGBl. I 1990, 1007)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25