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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes – WZG§35NHBBek

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1Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des British Resident Commissioner der Neuen Hebriden bekanntgemacht:


2Deutsche Warenbezeichnungen werden im Kondominium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.


3Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Kondominium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.


4Die Eintragung eines Warenzeichens im Kondominium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) setzt eine vorherige Eintragung des Warenzeichens im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland voraus.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26