(+++ Textnachweis ab: 7. 2.1979 +++)
1Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des British Resident Commissioner der Neuen Hebriden bekanntgemacht:
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2Deutsche Warenbezeichnungen werden im Kondominium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
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3Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Kondominium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
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4Die Eintragung eines Warenzeichens im Kondominium Neue Hebriden (Frz.-Brit.) setzt eine vorherige Eintragung des Warenzeichens im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland voraus.
Der Bundesminister der Justiz