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Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes – WZG§35Abs4Bek 1987-09-24

(+++ Textnachweis ab: 1.10.1987 +++)

1Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zur

Deutschen Demokratischen Republik
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.

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2Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht ferner im Verhältnis zu
Jugoslawien,
Portugal,
Rumänien.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 21. Mai 1987 (BGBl. I S. 1353) und vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 2083).

Der Bundesminister der Justiz

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25