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Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik) – WWSUVtrAnl VIII

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Der Präsident übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften des Schiedsspruchs.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25