(1) 1Die Vertragsparteien tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung ihres Abgaben- und Monopolrechts erforderlich sind.
2Zuständig für den Informationsaustausch sind die Finanzminister der Vertragsparteien und die von ihnen ermächtigten Behörden.
3Alle Informationen, die eine Vertragspartei erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter diesen Abschnitt fallenden Abgaben und Monopole befaßt sind.
4Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.
5Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
(2) Absatz 1 verpflichtet eine Vertragspartei nicht,