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Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik – WWSUVtr

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(1) Die Deutsche Demokratische Republik regelt die Besitz- und Verkehrsteuern nach Maßgabe der Anlage IV.

(2) 1Für Zwecke der Umsatzsteuer besteht zwischen den Vertragsparteien keine Steuergrenze; ein umsatzsteuerlicher Grenzausgleich erfolgt nicht.
2Die Steuerhoheit bleibt unberührt.
3Das Recht zum Vorsteuerabzug erstreckt sich auch auf die Steuer für Umsätze, die bei der anderen Vertragspartei der Umsatzsteuer unterliegen.
4Der Ausgleich der sich hieraus ergebenden Aufkommensminderung wird durch besondere Vereinbarung geregelt.

(3) 1Bei unbeschränkter Vermögensteuerpflicht im Gebiet einer Vertragspartei steht dieser Vertragspartei das ausschließliche Besteuerungsrecht zu; bei unbeschränkter Steuerpflicht im Gebiet beider Vertragsparteien gilt dies für die Vertragspartei, zu der der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen) oder in deren Gebiet er als nichtnatürliche Person die tatsächliche Geschäftsleitung hat.
2Auf das Gebiet der anderen Vertragspartei entfallendes Vermögen ist nach den dort für Inlandsvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten.

(4) 1Bei unbeschränkter Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerpflicht im Gebiet einer Vertragspartei steht dieser Vertragspartei für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1990 entsteht, das ausschließliche Besteuerungsrecht zu; bei unbeschränkter Steuerpflicht im Gebiet beider Vertragsparteien gilt dies für die Vertragspartei, zu der der Erblasser oder Schenker im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen) oder in deren Gebiet er als nichtnatürliche Person die tatsächliche Geschäftsleitung hatte.
2Für die Bewertung gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(5) 1Für Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Januar 1991 entsteht, gilt Absatz 4 entsprechend.
2Erwerbe von Todes wegen von Bürgern der Vertragsparteien, die nach dem 8. November 1989 im Gebiet der anderen Vertragspartei einen Wohnsitz begründet oder dort erstmals ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dort noch im Zeitpunkt des Todes hatten, dürfen dort zu keiner höheren Erbschaftsteuer herangezogen werden, als sie sich bei unbeschränkter Steuerpflicht im Gebiet der erstgenannten Vertragspartei ergäbe.

(6) Mitteilungs- und Anzeigepflichten, die sich aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht der Vertragsparteien ergeben, gelten auch gegenüber den Finanzbehörden der jeweiligen anderen Vertragspartei.

Geändert durch Art. 9 § 3 G v. 9.6.1998 I 1242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25