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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände – WVG

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(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann sich, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten des Verbands unterrichten.
2Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen; ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25