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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände – WVG

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(1) 1Der Verband unterliegt der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde.
2§ 43 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) 1Wenn ein Verband einen anderen Verband zum Mitglied hat oder wenn mehrere Verbände Aufgaben für dieselben Grundstücke haben, kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde den einen der Verbände zum Oberverband bestimmen.
2Die für die Aufsicht über den Oberverband zuständige Behörde führt auch die Aufsicht über den Unterverband.

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25