print

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände – WVG

arrow_left arrow_right

1Die Satzung kann die Schaffung eines Schiedsgerichts vorsehen, das bei Streitigkeiten über Verbandsangelegenheiten, insbesondere über Beitragsangelegenheiten, auf schriftlichen Antrag der Parteien entscheidet.
2Auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht finden die Verfahrensvorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend Anwendung.

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25