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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände – WVG

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(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen ein.

(2) Für die Beschlußfähigkeit und die Beschlußfassung im Vorstand gelten die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25