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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände – WVG

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(1) 1Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
2Die Satzung kann bestimmen, daß der Verbandsvorsteher allein oder nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung befugt ist.
3Die Satzung kann ferner einem Geschäftsführer des Verbands bestimmte Vertretungsbefugnisse zuweisen.
4Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.

(2) 1Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen.
2Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder einem vertretungsbefugten Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25