(1) 1Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand für die in der Satzung vorgeschriebene Zeit.
2Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, wählt die Verbandsversammlung auch den Vorstandsvorsitzenden.
3Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
4Nach Ablauf seiner Wahlperiode führt der Vorstand seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(2) 1Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit abberufen.
2Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
3Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist.
4Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.
(3) Soweit die zur Vertretung des Verbands erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen oder an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert sind, kann die Aufsichtsbehörde andere Personen bis zur Behebung des Mangels bestellen.