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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände – WVG

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(1) 1Der Vorstand kann aus einer Person oder aus mehreren Personen bestehen.
2Besteht der Vorstand aus einer Person, so ist diese Verbandsvorsteher, besteht er aus mehreren Personen, so ist der Vorstandsvorsitzende Verbandsvorsteher.
3Die Stellvertretung im Vorstand ist in der Satzung zu regeln.

(2) 1In der Satzung kann der Personenkreis bestimmt werden, aus dem der Vorstand zu wählen ist.
2Mitglieder des Verbandsausschusses können nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie können für die Wahrnehmung ihres Amtes eine Entschädigung erhalten.

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25