(+++ Textnachweis ab: 10. 9.1994 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
1Dem in Marrakesch am 15. April 1994 unterzeichneten Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation einschließlich der Schlußakte über die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde vom selben Tage wird zugestimmt.
2Das Übereinkommen und die Schlußakte einschließlich der Übereinkünfte*) sowie
Für die Gewährung steuer- und zollrechtlicher Vorrechte und Befreiungen an die Welthandelsorganisation, ihre Beamten und die Vertreter der Mitglieder, ist das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 (BGBl. 1954 II S. 640) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die von direkten Steuern befreiten Gehälter und sonstigen Bezüge der Beamten und der Vertreter der Mitglieder der Welthandelsorganisation bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrages berücksichtigt werden können.
(1) Die Artikel 1, 4, 8 und 9 treten am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, die Artikel 2, 3 und 5 bis 7 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation nach seinem Artikel XIV für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.