print

Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ und der Realwirtschaft durch den Fonds „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“ – WStBG

arrow_left arrow_right

1Für Beschlüsse von Unternehmen der Realwirtschaft, die als GmbH & Co.
2KG oder KG über die Aufnahme des Wirtschaftsstabilisierungsfonds als Kommanditist entscheiden, genügt die einfache Mehrheit der am Beschluss teilnehmenden Gesellschafter.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2021 I 5247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25