print

Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ und der Realwirtschaft durch den Fonds „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“ – WStBG

arrow_left arrow_right

1§ 40 Absatz 1 des Börsengesetzes und § 69 der Börsenzulassungs-Verordnung finden auf die Ausgabe von Aktien an den Fonds keine Anwendung.
2Nach einer Übertragung der Aktien an einen Dritten sind die vorstehenden Vorschriften anzuwenden.
3Die Frist des § 69 Absatz 2 der Börsenzulassungs-Verordnung beginnt mit der Übertragung an den Dritten zu laufen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2021 I 5247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25