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Wasch- und Reinigungsmittelgesetz – WRMG

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In den Fällen des § 5 Absatz 2 und § 6 ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wasserversorgung und des Gewässerschutzes, der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Wissenschaft, der Verbraucher sowie der beteiligten Wirtschaft zu hören.

Neugefasst gem. Bek. v. 17.7.2013 I 2538;
zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 3 G v. 27.7.2021 I 3274
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26