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Wasch- und Reinigungsmittelgesetz – WRMG

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(1) 1Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, haben dem Bundesinstitut für Risikobewertung spätestens zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens unentgeltlich ein Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu übermitteln, wenn keine Mitteilungspflicht besteht nach

1.
2.

2Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in vom Bundesinstitut für Risikobewertung vorgegebener Form zu erfolgen.

3§ 16e Absatz 3 des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend.

4Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle einer Änderung der zu übermittelnden Daten entsprechend.

5Die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen dürfen die Angaben nach Satz 1 medizinischem Personal nur insoweit mitteilen, als sie dies im Einzelfall für erforderlich halten, um Anfragen medizinischen Inhalts zu bearbeiten und mit der Nennung von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen zu beantworten.

6Die Angaben nach Satz 1 sind von den Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen und medizinischem Personal vertraulich zu behandeln und dürfen nur für medizinische Zwecke verwendet werden.

(2) 1Das Bundesinstitut für Risikobewertung teilt dem Umweltbundesamt den Namen des Herstellers und den Handelsnamen des Wasch- und Reinigungsmittels mit.
2Satz 1 gilt auch im Falle des § 16e Absatz 1 des Chemikaliengesetzes.

(3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterliegt in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Neugefasst gem. Bek. v. 17.7.2013 I 2538;
zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 3 G v. 27.7.2021 I 3274
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26