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Gesetz über die Durchsetzung von Kostenforderungen aus dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks – WrackBKostDG

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(1) Die §§ 1 bis 4 sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

(+++ § 5 Abs. 2: Zur Anwendung ab dem 14.4.2015 vgl. Bek. v. 12.3.2015 I 321 +++)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25