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Gesetz über die Durchsetzung von Kostenforderungen aus dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks – WrackBKostDG

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In Streitigkeiten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen wegen der Ansprüche nach § 2 ist das Landgericht im ersten Rechtszug zuständig, in dessen Bezirk die nach § 3 zuständige Behörde ihren Sitz hat.

(+++ §§ 1 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 1 iVm Bek. v. 12.3.2015 I 321 +++)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25