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Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft – WpSchCHEGDV

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Ein aufrechtes, gleicharmiges, geradliniges weißes Kreuz auf grünem Grund gilt nicht als Nachahmung des schweizerischen Wappens, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes).

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25