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Gesetz zu den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins – WPostVtr1994G

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1Für die Bundesrepublik Deutschland nimmt die Deutsche Postbank AG die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Postanweisungs- und dem Postgiroübereinkommen sowie den dazugehörigen Vollzugsordnungen und Schlußprotokollen ergeben.
2Die Vorschriften des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1, 3 bis 6 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert Art. 321 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25