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Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen – WPersAV

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(1) 1Die Personalakte ist beim Karrierecenter der Bundeswehr zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.
2Sie kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.

(2) 1Nebenakten dürfen nur geführt werden, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der Wehrersatzbehörden erforderlich ist.
2Die Nebenakten dürfen nur solche Unterlagen enthalten, die auch in der Grundakte oder in den Teilakten enthalten sind.

(3) In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

Geändert durch Art. 5 G v. 4.8.2019 I 1147
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25