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Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz – WpAV

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Nicht einzubeziehen in die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 38 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Instrumente im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, beziehen und es diesem Emittenten auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Aktien zu erwerben.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25