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Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz – WpAV

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(1) 1Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden.
2Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen.
3Gleiches können auch die Geschäftsführungen der Handelsplätze im Sinne des § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhalten.

(2) 1Auf Verlangen der Bundesanstalt sind Mitteilungen nach § 8 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzureichen.
2Gleiches gilt für die Übersendung von Mitteilungen nach § 7.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25