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Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung – WoVermRG

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Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 6 gelten nur, soweit der Wohnungsvermittler die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.4.2015 I 610
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25