print

Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung – WoVermRG

arrow_left arrow_right

1Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.
2Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.4.2015 I 610
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25