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Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes – WOSprAuG

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(1) 1Unverzüglich nach Abschluß der Abstimmung nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor.
2Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 30 Absatz 4 durch.

(2) 1Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Abstimmungszettel und stellt fest, wieviele Stimmen für die Wahl eines Sprecherausschusses abgegeben worden sind.
2Dabei ist die Gültigkeit der Abstimmungszettel zu prüfen; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

Geändert durch Art. 1 V v. 20.1.2022 I 69
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25