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Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes – WOSprAuG

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(1) 1Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift außer den Angaben nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 5 bis 7 die auf jeden Bewerber entfallenen Stimmenzahlen festzustellen.
2§ 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 sowie die §§ 16 und 17 gelten entsprechend.

(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, tritt an seine Stelle der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

Geändert durch Art. 1 V v. 20.1.2022 I 69
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25